Bezahlung eines offenen Mitgliedsbeitrages

Der Fußballsport in den 1920er Jahren sah sich durchaus mit Problemen befasst, die auch in der heutigen Zeit als aktuell bezeichnet werden können.

 

So klagte 1925 der Wiener Athletiksportklub ein Vereinsmitglied auf Bezahlung des ausstehenden Mitgliedsbeitrages. Die beklagte Partei zog wiederum vor das Landesgericht Wien und klagte ihrerseits den Wiener Athletiksportklub.
Diese Klage richtete sich gegen die Angemessenheit der Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie gegen die volle Zahlungspflicht. Das zuständige Landesgericht wies die Klage allerdings ab.
Es folgte schlussendlich eine Berufung beim Obersten Gerichtshof, der im Jahre 1926 die Entscheidung des Landesgerichts jedoch vollinhaltlich bestätigte.
In der Urteilsbegründung führte der OGH unter anderem aus, dass eine „behauptete Unangemessenheit“ des Mitgliedsbeitrages vollständig belanglos sei.
Sollte einem Mitglied der Beitrag zu hoch erscheinen, kann es aus dem Verein austreten. Auch wenn das Mitglied nicht in der Lage ist, die vom Verein angebotenen Leistungen tatsächlich auszunutzen, stellt dies keinen Grund für eine Zahlungsverweigerung dar. Die Vereinigung einer größeren Anzahl von Personen zu einem bestimmten Zweck bringt solche Verhältnisse immer mit sich. Auch darf für einen Verein nicht nur die Beitragsmöglichkeit der Mitglieder, sondern auch die Aufwendungen in Betracht gezogen werden.
In die Klage floss noch eine diesbezügliche Kritik an den Satzungen des Wiener Athletiksportklubs ein, doch auch dieser Punkt wurde seitens des OGH zurückgewiesen.
Der OGH führte in seiner Erkenntnis weiters aus, „…es gehe nicht an, es dem Belieben des einzelnen Vereinsmitgliedes zu überlassen, ob es zahlen wolle oder nicht, während andererseits jedes Vereinsmitglied berechtigt wäre, alle Mitgliederrechte für sich geltend zu machen."